Dr. Volker Berthold

Rechtsanwalt Kiel

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Alkohol im Straßenverkehr FAQ

Alkohol im Straßenverkehr FAQ

Welche Blutalkoholwerte dürfen nicht überschritten werden?

Straftat:

Eine BlutAlkoholKonzentration (BAK) von 0,3 Promille reicht im Zusammenhang mit Fahrauffälligkeiten („Schlangenlinien fahren“ oder gar ein Verkehrsunfall) für die Verwirklichung des Straftatbestandes aus.

Man spricht in diesen Fällen von „relativer Fahruntüchtigkeit“.

Ab einer BAK von 1,1 Promille gilt der Beschuldigte als „absolut fahruntüchtig“. In diesem Fall müssen für die Verwirklichung des Straftatbestandes keine Fahrauffälligkeiten vorliegen.

Ordnungswidrigkeit:

Ordnungswidrig handelt, wer mit über 0,5 Promille BAK am Straßenverkehr teilnimmt.

Wie wird eine Überschreitung geahndet?

Straftat:

Ersttäter erwartet eine

  • Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von
    6 Monaten bis zu 18 Monaten

und

  • eine Geldstrafe in Höhe von 1 bis 2 Monatsgehältern (30 bis 60 Tagessätze).

Wiederholungstäter erwarten

  • wesentlich längere Sperrfristen, die bis zum lebenslänglichen Entzug der Fahrerlaubnis reichen können und
  • empfindlichere Geldstrafen oder Freiheitsstrafe.

Ordnungswidrigkeit:

Ersttäter erwartet ein

  • Fahrverbot von 1 Monat
  • eine Geldbuße von 500,00 €
  • 4 Punkte im Verkehrszentalregister in Flensburg.

Wiederholungstäter erwartet eine Geldbuße von bis zu € 1.500,00.

Darf die Polizei die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

Nein!

Wenn Sie der Blutentnahme nicht zustimmen, muss ein Richter über die Rechtmäßigkeit entscheiden und die Blutentnahme anordnen. Zu Nachtzeiten und an Wochenenden ist hierfür ein Bereitschaftsrichter zuständig.

Reicht eine Atemalkoholkontrolle aus?

Nein!

Die Atemalkoholwerte sind zu ungenau, weil sie von verschiedenen Faktoren beeinflusst und verfälscht werden können.

Darf die Fahrerlaubnis vor der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration eingezogen werden?

Ja!

Die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration (BAK) dauert meist zwischen 7 und 21 Tagen. Bei einem dringenden Verdacht für das Vorliegen einer Trunkenheitsfahrt (z.B. aufgrund der Atemalkoholwerte oder auch aufgrund eigener Angaben zu den Trinkmengen) kann die Fahrerlaubnis sofort eingezogen werden. Die vorläufige Einziehung muss im Falle eines Widerspruchs von einem Richter bestätigt werden.

Wer entscheidet darüber, ob / wann ich die Fahrerlaubnis zurückbekomme?

Das Gericht entscheidet darüber

  • ob eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufrecht erhalten bleibt
  • ob ein Fahrverbot oder eine Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt wird.

Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Zulassungsstelle beantragt werden.

Tipp:

Stellen Sie diesen Antrag rechtzeitig, d.h. 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist, da die Zulassungsstelle u.U. noch zusätzliche Tests (MPU) fordert.

Darf ich unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrrad fahren?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass es ausreicht, das Auto stehen zu lassen und auf das Fahrrad umzusteigen. Auch mit dem Fahrrad nehmen Sie am öffentlichen Straßenverkehr teil, mit der Folge, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie unter Alkoholeinfluss Fahrrad fahren.

Achtung:

Auch wenn Sie mit dem Fahrrad unterwegs waren, kann Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil Sie als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gelten, wenn Sie unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen!

Übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten?

Jein!

Ob die Rechtschutzversicherung für die Verfahrens- und Verteidigerkosten aufkommt, hängt davon ab, ob Sie wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt werden. Die vorsätzliche (bewusste und gewollte) Begehung von Straftaten fällt nicht unter den Versicherungsschutz. Die fahrlässige Begehung dagegen schon.

Ein Beispiel:

Fahren Sie zu einer Feier und beabsichtigen Sie, unabhängig vom Alkoholkonsum das Auto auch für den Rückweg zu benutzen, so handeln Sie vorsätzlich.

Wollten Sie das Auto eigentlich für den Fall, dass Sie Alkohol trinken, stehen lassen und für den Rückweg ein Taxi benutzen, überlegen es sich dann aber anders, weil Sie der Meinung sind, noch fahren zu dürfen, so handeln Sie nur fahrlässig.