Jugendstrafverfahren
In Deutschland kann nur diejenigen Täter für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, der mindestens 14 Jahre alt („strafmündig“) ist. Wenn Jugendliche von 14 bis 18 Jahren oder Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Straftaten begehen, werden sie dafür in einem besonderen Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen, dem Jugendstrafverfahren. Bei Tätern, die älter als 18 Jahre sind, erfolgt die Anwendung von Jugendstrafrecht jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt.
Im Gegensatz zum Verfahren gegen Erwachsene findet die Hauptverhandlung gegen Jugendliche bis 18 Jahren grundsätzlich nicht öffentlich statt. Die Hauptverhandlung gegen Heranwachsende ist dagegen grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann aber in begründeten Einzelfällen auf Antrag des Angeklagten ausgeschlossen werden.
Als Sanktionen sieht das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregeln (Auflagen und Weisungen), Zuchtmittel (Verwarnungen, Auflagen, Jugendarrest von 1 Wochenende bis zu 4 Wochen) und Jugendstrafe (von 6 Monaten bis zu 15 Jahren) vor.
Selbstverständlich hat jeder Jugendliche und Heranwachsende das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen. Oft besteht die Möglichkeit, dass die Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Pflichtverteidigung von der Staatskasse übernommen werden.