Revision
Gegen Urteile des Amts- und des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Revision muss innerhalb von 7 Tagen nach der mündlichen Verkündung des Urteils bei Gericht eingelegt werden. Für diese Frist kommt es auf den Eingang bei Gericht an. Die Aufgabe zur Post genügt nicht. Nachdem dem Angeklagten das Urteil nebst Begründung schriftlich zugestellt wurde, hat er einen Monat Zeit, die Revision durch einen Rechtsanwalt schriftlich begründen zu lassen.
Wird gegen ein Urteil des Landgerichts in erster Instanz Revision eingelegt, so entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH). Falls ein Berufungsurteil des Landgerichts angefochten oder gegen ein Urteil des Amtsgerichts Sprungrevision eingelegt wird, entscheidet das zuständige Oberlandesgericht (OLG).
In der Revision findet keine Wiederholung der Hauptverhandlung statt. Das Urteil wird nur auf Rechtsfehler oder auf die Verletzung prozessualer Vorschriften hin überprüft.