Dr. Volker Berthold

Rechtsanwalt Kiel

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SMS Chat

SMS Chat

Unter großem Medieninteresse ist am 17.September 2009 vor der Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kiel der bundesweit erste Prozess um mutmaßliche Betrügereien mittels SMS-Chat-Diensten gestartet worden. Die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftskriminalität in Kiel wirft den drei in Untersuchungshaft befindlichen Hauptangeklagten gewerbsmäßigen Bandenbetrug in Mittäterschaft wie mittelbarer Täterschaft, drei weiteren angeklagten mutmaßlichen Strohmännern jeweils Beihilfe dazu vor.

Von Kiel und Flensburg aus sollen mittels eines weitverzweigten Firmengeflechts um die Unternehmen “MintNet” und “Mobile Solutions” angeblich arglose Kunden mit der Aussicht auf Kontaktvermittlung zu anderen Nutzern geködert und zur anhaltenden Nutzung kostenpflichtiger Premiumdienste verführt worden sein. Für 1,99 Euro pro SMS erhielten die Geschädigten jedoch keinen Kontakt zu realen Traumpartnern, sondern wurden über einschlägige Kurzwahlnummern bezahlten Animateuren zugeleitet, die systematisch und nach einem speziellen “Fahrplan” mit entsprechenden Handlungsanweisungen mehr als 700.000 Handy-Nutzern Kosten von insgesamt über 46 Millionen Euro verursacht haben sollen.

Im eigens für die große Zahl an Verfahrensbeteiligten hergerichteten Schwurgerichtssaal des Kieler Landgerichts nahmen neben den drei mutmaßlichen Drahtziehern Dirk von W., Heiko A. und Norman W., die drei mutmaßlichen Gehilfen Rainer S., Heiko H. und Mirko H. zwischen ihren jeweiligen Verteidigern Platz.

  • Heiko A. – Dr. Michael Gubitz, Dr. Wolf-R. Molkentin
  • Dirk v. W. – Gerald Goecke, Uwe Bartscher
  • Norman W. – Jan Smollich, Egbert Smollich
  • Rainer S. – Dr. Volker Berthold, Alexander Fitza
  • Mirko H. – Urs-Erdmann Pause, Dr. Harald Riettiens
  • Heiko H. – Dr. Oliver Pragal, Sabine Marx

Die insgesamt zwölf Rechtsanwälte griffen noch vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme Anklage, Eröffnungsbeschluß des Hauptverfahrens wie die Strafkammer selbst massiv an. Mit einem Bombardement an Verfahrensrügen, Befangenheits- und Ausschließungs-, Einstellungs-, Aussetzungs- und Abtrennungsanträgen machten die Verteidiger früh klar, dass sie das Geschäftsgebahren der Angeklagten als nicht strafbar und die Anklage insofern für fehlerhaft erachten. Aufgrund mehrerer strafprozessual-handwerklicher Mängel würden sie ihre Mandanten durch ein unfaires Verfahren in grundlegenden Rechten gefährdet sehen.

Schon die Rechtsfrage, ob die mutmaßlich wahrheitswidrige Vorspiegelung der Aussicht auf reale partnerschaftliche Beziehungen und die systematische Nutzung fiktiver Identitäten durch Animateure auf Seiten des Dienstanbieters das für den Betrug notwendige Tatbestandsmerkmal des “Täuschens” erfüllt, ist strafrechsdogmatisch höchst umstritten. Eine entsprechende Anklage ist in Deutschland zuvor bislang nie zur Verfahrensreife gebracht worden, weil eine Strafbarkeit stets verneint worden war.

Befangenheitsantrag

Die Hauptverhandlung begann bereits mit einem Paukenschlag, als Verteidiger Gerald Goecke im Namen seines Mandanten Dirk von W. einen Befangenheitsantrag gegen die drei Berufsrichter der Strafkammer richtete, noch bevor die Angeklagten zur Person befragt oder gar die Anklage der beiden Staatsanwältinnen Dr. Frauke Jaeschke und Dr. Maya Schönfeld verlesen werden konnte. Alle Verteidiger traten diesem Antrag bei.

Der Angeklagte lehne die Richter ab, da sie “durch mehrere Handlungen und Unterlassungen” Gründe geliefert haben, “die aus der verständigen Sicht des Angeklagten geeignet sind, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen.”, begann Goiecke seinen Sachvortrag. Die Berufsrichter hätten es vor der bedingungslosen Zulassung der Anklage unterlassen, sich bei der Staatsanwaltschaft um Aufklärung darüber zu bemühen, wieso diese im Zuge der Ermittlungen im April 2008 der involvierten Firma “MintNet” zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mit Liquidität in Höhe von 300.000,- Euro von einem beschlagnahmten Geschäftskonto versorgte, aber damit in Zusammenhang stehende mutmaßlich begangene Betrugshandlungen der Angeklagten als strafbare Handlungen anklagt. 80% der in der Anklage exemplarisch als Geschädigte genannten 53 Personen hatten ganz überwiegend ihre SMS in dem Zeitraum nach der Kapitalfreigabe gesendet.

Der angeblich strafbare und zur Anklage gebrachte Betrieb des SMS-Chats, wäre unmöglich gewesen, wenn das Unternehmen MintNet der Zahlungsunfähigkeit anheim gefallen wäre. Die Auskehrung von Geldern durch die Staatsanwaltschaft stelle daher eine “bewusste Finanzierung und Förderung der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft strafbaren Handlungen” dar, die in der deutschen Rechtsgeschichte “in ihrer Qualität” auch deshalb “einmalig” sei, weil die Ankläger darüber nichts in den Ermittlungsakten vermerkten, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

Auf diesen Mißstand habe die Verteidigung bereits zu Beginn des Dezembers 2008 hingewiesen, als dem Angeklagten von W. der Haftbefehl verkündet worden sei. Dabei habe man Auskunft darüber gefordert, welches Motiv der Liquiditätsspritze zugrundelag, da es sich bei diesem Umstand um eine für die künftige Verteidigung wesentlichen Punkt handelte. Die anschließende Passivität der erkennenden Richter hinsichtlich der Erhellung der Hintergründe lasse auf eine “völlige Gleichgültigkeit” gegenüber den verfahrensrechtlichen Belangen des Angeklagten schließen. Die finanzielle Unterstützung der MintNet GmbH könne jedenfalls ein Beleg dafür sein, “dass der dafür verantwortliche Staatsanwalt” den Geschäftsbetrieb der Firma für nicht sicher strafbar gehalten habe. Damit hätte er sich “in Übereinstimmung mit anderen Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften” in der Bundesrepublik befunden:

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen habe bereits im Jahr 2004 den Betrieb von SMS-Chats als nicht strafbar eingestuft, soweit es um die Vorspiegelung falscher Identitäten der vermeintlichen privaten Chat-Partnern gehe. Das die Betreiber zum Ziel haben, mit diesen Chats Geld zu verdienen liege ebenso auf der Hand, wie es Allgemeinwissen sei, dass dies über erhöhte Gebühren geschehe. Zwar würden die Kunden tatsächlich belogen, die Lüge sei allerdings “Bestandteil derartiger Dienstleistungen”, “jenes Gewerbe lebt von erfundenen Geschichten, von der Lüge. Das wissen die Kunden in aller Regel und bezahlen dafür.” Über tatsächliches Interesse an dem Kunden zu täuschen ist gerade die angebotene Dienstleitung von SMS-Chats. Es sei “ein Spiel”, dass eine “virtuelle Realität” erzeuge, dessen Reiz in der gemeinsamen Planung von Aktivitäten liege, nicht aber in deren Verwirklichung. Bei dieser Fiktion ist die Absicht der Animateure “aber nicht auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet, sondern auf die Aufrechterhaltung des Kontaktes, um einen Teil der rechtmäßig erhobenen Gebühren als Provision zu erhalten”. Mit der Freigabe der Gelder habe die Staatsanwaltschaft Kiel nun den Anschein erzeugt, die Geschäfte der MintNet seien nicht strafbar, dies habe Auswirkungen auf den zu beweisenden Vorsatz, wie der Schuldhöhe.

Goecke fuhr fort, die Kammer habe darüber hinaus das Hauptverfahren eröffnet, ohne dass durch die Staatsanwaltschaft alle Beweismittel vorgelegt worden seien. Dennoch habe sie einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich der Schädigung von 700.718 Geschädigten “blind” bejaht, obwohl die Anklage nur 53 Geschädigte und damit 0,0075% aller Opfer gleichsam exemplarisch angeführt habe. Zentrale Beweismittel, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SMS-Dienstleister seien – wie Vermerke belegten – nicht zur Kenntnis genommen worden. Mit diesen AGBs hätten die Kunden jedoch anerkennen müssen, dass sich im Rahmen der Dienstleistung “Männer als Frauen und Frauen als Männer ausgeben können”. Damit sei der Anklage aber auch der letzte Anknüpfungspunkt für eine tatbestandliche Täuschung abhandengekommen. In Unkenntnis dieser Sachlage über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden, lasse daher eine Parteilichkeit gegenüber der Staatsanwaltschaft befürchten.

Die Befangenheitsanträge brachten das Landgericht kurzzeitig in organisatorische Nöte: Mit Dr. Thomsen sitzt einer von drei Pressesprechern als Beisitzer in der betroffenen Strafkammer. Die zunächst der Presse Rede und Antwort stehende zuständige Referentin Dr. Bracker mußte sich dann weiterer Kommentare enthalten, da sie als Mitglied der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Ersatzstrafkammer im Falle eines Befangenheits-bedingten Ausfalls mit dem Prozess betraut wäre. Der dritte Pressesprecher war aufgrund eigener Sitzung ebenfalls nicht kurfristig verfügbar.

Anklage

Laut Anklage sollen Dirk von W., Heiko A. und Norman W. gemeinschaftlich und durch andere handelnd, gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten des Betruges verbunden hatte, betrogen, Rainer S., Heiko H und Mirko H. Beihilfe dazu geleistet haben.

Der 22-seitige von beiden Staatsanwältinnen vorgetragene Anklagesatz wirft den ersten drei Angeklagten vor, zwischen Juli 2005 und Dezember 2008 arbeitsteilig mittels eines Firmenkomplexes aus 350 deutschen GmbHs und englischen Ltd. eine organisierte Abzock-Maschinerie zum langfristigen Betrieb von Premium-SMS-Chats konstruiert und gesteuert zu haben. Über massenhaft verschickte Lock-E-Mails, Spam-SMS und Kontaktanzeigen in Lokalzeitungen seien zunächst angeblich seriöse Möglichkeiten geboten worden, Beziehungen bzw. Partnerschaften mit anderen so gewonnenen Teilnehmern eingehen zu können. Tatsächlich hätten die Angeklagten ihre Kunden aber nicht miteinander in Kontakt gebracht, sondern ausschließlich angestellte Animateure eingesetzt, um mit gefälschten Profilen und inszenierten Lebensläufen angeblich Kontakt suchender Personen die arglosen Kunden bis hin zu gezielten Manipulationen zur fortgesetzten Nutzung gebührenpflichtiger SMS-Chats zu verführen. Mit 30 Mio. SMS an die von den Angeschuldigten kontrollierten Kurzwahlnummern sollten so Gewinne in erheblichem Ausmaß erzielt werden. Comstyle GmbH, EFTA GmbH, Syncways GmbH, MintNet GmbH, L.A. Lee Media GmbH und T.M.P. Callcenter Service Nord GmbH bildeten dazu die neuralgischen Knotenpunkte.

Dirk von W. habe in dem Firmengeflecht die Position des Kapitalgebers für die Gründung der Firmen bekleidet und die “oberste Entscheidungskompetenz” besessen, die er auch gegen die Mitangeklagten Heiko A. und Norman W. ausübte. Heiko A. sei dabei für die oberste Kontrolle und konkrete Arbeitsanweisungen gegenüber den Software-Programmierern und Chat-Moderatoren zuständig gewesen. Norman W. habe das Tagesgeschäft geleitet, zeichnete sich als Personalchef für Entlassungen und Einstellungen verantwortlich und habe somit für die Umsetzung der Führungsbeschlüsse gesorgt.

Bei allen großen Netzbetreibern in Deutschland seien Premiumrufnummern angemietet worden, die die Abrechnung besorgten und damit an den so versendeten SMS kräftig mitverdienten, in dem sie zwischen 0,50 Euro bis 1,10 Euro pro SMS einbehielten. Kunden, die infolge der Täuschung Kontakt zu anderen Kontaktsuchenden aufzubauen glaubten, nutzten dabei diese Premiumrufnummern für den Versand zahlreicher kostenpflichtiger SMS in der Hoffnung auf freundschaftliche oder partnerschaftliche Beziehungen. Die SMS seien jedoch von verschiedenen angestellten Callcenter-Agents der Angeklagten beantwortet worden, die mittels speziell angefertigter Software stets den Überblick über die Legende der vorzugebenden Person, wie den bisherigen Gesprächsverlauf behielten, dabei persönliche Daten der Kunden sammelten und die fiktive Kontaktperson so weiterentwickelten, um diese den Bedürfnissen der Opfer anzupassen.

Der Erstkontakt wurde teilweise von den Kunden oder Moderatoren über Profile in Social Networks hergestellt, wo die Kommunikation nach kurzen Gesprächen per E-Mail oder Personal Messages von den Animateuren alsbald auf den Austausch von SMS gelenkt wurde. Andere Anbahnungswege zur Neukundenaquise seien Kontaktanzeigen in Lokalzeitungen oder Spam-SMS gewesen, die suggerierten, dass diese von einer kurz zuvor kennengelernten Person stammten, die Interesse an näherem Kontakt habe. Schrieben die Empfänger zurück, wurden sie in kostenpflichtige SMS-Chats verwickelt, bei denen zunächst nur teilweise auf die erhöhten Kosten hingewiesen worden sei. Die Kunden sollten so lange wie möglich nicht bemerken, dass er nicht mit einer realen Person kommuniziere. “Aufkeimendes Mißtrauen” sei “durch gezielte Einflussnahme”, “wahrheitswidrige Beteuerung und Lügen zerstreut” worden. Die Moderatoren gaben vor, selbst über die kostenpfichtigen Nummern zu kommunizieren und beantworteten SMS zumeist mit Fragen, um den Gegenüber zum antworten zu verleiten. Adressen oder andere Telefonnummern zur kostengünstigeren Kontaktaufnahme auszutauschen, wurden “durch verschiedensartigste Ausflüchte verhindert”. Ziel sei es gewesen, die Kunden sich in die fiktive Person verlieben zu lassen. Angebote zu realen Treffen seien mit Ausreden meist kurzfristig abgesagt worden. Die Gesprächstaktik sei den Animateuren dabei mittels Handbüchern und Schulungen strikt vorgegeben worden. Die Angeklagten nahmen auf einzelne Gesprächsführungen zum Teil sogar selbst Einfluß, nachdem sie regelmäßig über software-basierte Kontrolltechnik Zugriff auf die Rechner der Moderatoren hatten. Durch Erfolgsprämien an diese wirkten sie auf stetige Umsatzsteigerungen hin. Für alle Mitarbeiter seien die drei Angeklagten die Chefs gewesen, deren Worte “Gesetz” und somit unbedingt zu folgen gewesen sei.

Der Betrieb von SMS-Chats sei zwischenzeitlich so umfangreich geworden, dass man das System an Franchisenehmer lizensierte, ohne aber die erforderliche Chat-Software aus der Hand zu geben. Diese erhielten lediglich Online-Zugriff auf MintNet-Server, auf denen die Programme installiert waren. Daher seien diese Firmen von den Entscheidungen der Angeklagten abhängig geblieben und sahen sich Druck ausgesetzt, wenn die ihnen entgegengebrachte Umsatzerwartungen nicht erfüllt wurden. Abrechnungstechnisch kehrten die Angeklagten den von diesen erwirtschafteten Gewinn abzüglich eines Anteils für sich selbst an diese aus, da die Netzbetreiber nur gegenüber MintNet auszahlten, die insofern für die Verrechnung an die sie umgebenden Satelliten-Unternehmen zuständig gewesen sei.

Von den 700.718 Geschädigten, denen durch den Versand von 23.224.790 SMS ein Gesamtschaden von 46.217.332,- Euro entstanden sei, griff die Staatsanwaltschaft 53 Personen exemplarisch heraus. Unter den konkret bezeichneten Personen befand sich eine Frau, die innerhalb von acht Monaten 12.621 SMS zu Gesamtkosten von über 25.115 Euro versendete.

Die Angeklagten Rainer S., Heiko H. und Mirko H. sollen die von den ersten drei Angeklagten begangene Tat “durch individuelle Unterstützungshandlungen” gefördert und “insbesondere zur Verschleierung der wahren Verantwortlichkeiten” beigetragen haben. Alle hätten um die Haupttat der ersten drei Angeklagten und ihre Tatbeiträge zum reibungslosen Ablauf des Konstruktes gewußt und zu dessen Erfolg auch willentlich beigetragen.

Rainer S., ursprünglich als MintNet-Hausmeister angestellt, sei als Director der Firmen Sync Media Ltd., The New Media Ltd., High Level Media Ltd., OM Sytems Ltd., New Reseller Ltd. und Hosting Media Ltd. bestellt gewesen, die zu Verschleierung der Tatsache dienten, dass in Wirklichkeit die Firma MintNet für den betrieb sämtlicher SMS-Chats verantwortlich war. Er habe auch den Schein von Geschäftstätigkeit an Adressen aufrechterhalten, in denen leerstehenden Wohnungen als Sitz der eingesetzten Server dienten und bei denen er die Briefkästen leerte und die dort auflaufende Post an die MintNet GmbH weitergab.

Heiko H. sei als Gesellschafter und Geschäftsführer der Shiftworxx GmbH, der Mobile Entertainment GmBH und Director der Micro SD 256 Ltd. ebenso an dem zum Teil nur angeblichen Betrieb der SMS-Chat-Dienste beteiligt gewesen.

Mirko H. sei als Geschäftsführers der Asia Entertainment Ltd. und der T.M.P. Callcenter Service Nord GmBH, der HSDPA Voice GmbH sowie Director der Mind Line Media Ltd. und der New Reseller Ltd. an dem weitangelegten Firmenkomplex beteiligt gewesen, eröffnete Geschäftskonten für zahlreiche Firmen und betrieb über diese SMS-Chats.