Berufung
Gegen Urteile des Amtsgerichts, d.h. solche die ein Einzelrichter oder ein Schöffengericht verkündet, ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die Berufung muss innerhalb von 7 Tagen nach der mündlichen Verkündung des Urteils bei dem Amtsgericht eingelegt werden. Für diese Frist kommt es auf den Eingang bei Gericht an. Die Aufgabe zur Post genügt nicht. Die Berufung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Das Urteil wird aufgrund der Berufung von einer kleinen Strafkammer am zuständigen Landgericht in vollem Umfang überprüft.
Legt nur der Angeklagte Berufung ein, gilt das Verschlechterungsverbot, d.h. die Strafe darf nicht erhöht werden. Legt auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, gilt das Verschlechterungsverbot nicht.