Untersuchungshaft FAQ
Die Untersuchungshaft kann nur durch den Richter angeordnet werden. Vor Erhebung einer Anklage ist hierfür ein Ermittlungsrichter zuständig. Nach Erhebung der Anklage ist der Tatrichter zuständig, also der Richter, der auch für eine etwaige Verurteilung zuständig ist.
Staatsanwalt oder Polizei können keine Untersuchungshaft anordnen. Sie dürfen einen dringend Verdächtigen allerdings festnehmen. Nach der Festnahme befindet sich der Verdächtige im Polizeigewahrsam und muss unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des auf die Festnahme folgenden Tages, einem Richter vorgeführt werden, falls er nicht vorher entlassen wird.
Siehe hierzu den Artikel Festnahme.
Behalten Sie einen kühlen Kopf und treffen Sie keine vorschnellen Entscheidungen!
Als Verdächtiger bzw. Beschuldigter haben Sie das Recht, jederzeit einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen und zu befragen. Im Fall einer Festnahme oder Verhaftung sollten Sie gegenüber den ermittelnden Stellen (Kripo, Staatsanwaltschaft) darauf bestehen, dass ein Rechtsanwalt unverzüglich benachrichtigt und hinzugezogen wird. Dieses gilt auch in der Nacht oder an Wochenenden und Feiertagen. In vielen Städten gibt es Strafverteidigernotdienste, deren Erreichbarkeit Kripo und Staatsanwaltschaft kennen.
Selbstverständlich können Sie sich in solchen Notfällen auch jederzeit an mich wenden.
Machen Sie vor der Rücksprache mit einem Strafverteidiger keine Angaben zu den Tatvorwürfen.
Mandanten berichten, dass von den vernehmenden Polizeibeamten in diesem frühen Verfahrensstadium gerne darauf verwiesen würde, dass „man doch keinen Rechtsanwalt brauche, wenn man unschuldig sei“ oder aber „von seinem Schweigerecht nicht Gebrauch machen müsse, wenn man nichts zu verschweigen habe“. Die tägliche Praxis zeigt allerdings, dass selbst im Umgang mit den Strafermittlungsbehörden erfahrene Personen nach der Festnahme, also in einer Ausnahmesituation, zu unüberlegten und voreiligen Aussagen neigen, die sie „mit kühlem Kopf“ und nach sachkundiger Beratung nicht getätigt hätten. Derartige Aussage kommen nicht selten unter der (meist trügerischen) Vorstellung zustande, man könne durch sie der Haft entgehen.
Voraussetzung für die Verhängung von Untersuchungshaft ist, dass Sie
- dringend verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben und
- zusätzlich zumindest ein Haftgrund vorliegt sowie
- die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.
Haftgründe sind:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
Ob ein Haftgrund vorliegt, entscheidet der Richter.
Der Untersuchungshaftbefehl kann jederzeit durch den Richter aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt werden.
Um dieses zu erreichen, wird der Verteidiger in Absprache mit dem Beschuldigten einen Haftprüfungsantrag stellen oder Haftbeschwerde einlegen.
Ziel der Verteidigung ist es, freiheitsentziehende Maßnahmen zu verhindern, jedenfalls aber so kurz wie möglich zu halten.
Die Untersuchungshaft endet mit der Aufhebung des Haftbefehls.
Der Haftbefehl kann jederzeit aufgehoben werden.
Spätestens nach einer rechtskräftigen Verurteilung ist der Haftbefehl aufzuheben.
Untersuchungshaft kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens angeordnet bleiben, d.h. über mehrere Jahre andauern.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft müssen regelmäßig neu geprüft werden. Wird das Strafverfahren nicht mit der notwendigen Beschleunigung betrieben, so ist der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben und die Untersuchunghaft zu beenden. Das ist auch nach Anklageerhebung während einer laufenden Hauptverhandlung möglich, wenn der Fortgang des Verfahrens vom Gericht nicht ausreichend gefördert wird.
Ja!
Nach der Verkündung des Untersuchungshaftbefehls ist dem Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Untersuchungshaft vollzogen wird.
Auch in dieser Ausnahmesituation sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren und auf der Beiordnung eines Verteidigers Ihrer Wahl bestehen. Falls Sie keinen Verteidiger kennen, nehmen Sie sich die Zeit dafür, einen Rechtsanwalt auszusuchen, der Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.
Warum diese Sorgfalt? Ein späterer Wechsel des Pflichtverteidigers ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.